Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Otto Knoblauch GmbH
Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Angebote
Ein Angebot wird zum verbindlichen Vertrag, wenn eine schriftliche Zusage per Auftragsbestätigung unseres Unternehmens an den Auftraggeber erfolgt. Unsere Richtpreise stellen kein Angebot dar. Sie sollen dem Kunden einen ersten Überblick über Preise und damit verbundene Leistungen geben. Unabhängig davon, sind Individualvereinbarungen möglich. Diese bedürfen jedoch der Schriftform. Ein Angebot hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind netto in unserer Landeswährung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir gewähren weder Rabatte, noch Skontoabzüge. Die Basis für ein Angebot bilden immer die vom Kunden übermittelten Angaben und Daten d.h. für ausschließlich direkt zur Verarbeitung angelieferte Teile und Produkte. Zusätzlich notwendige Arbeiten für eine ordentliche und richtige Bearbeitung, wie beispielsweise hinzukommende Vorarbeiten (Entfernen von Farben, Anhaftungen, Metallüberzügen, Reinigung usw.) berechnen wir zusätzlich nach den mit dem Auftraggeber vereinbarten Aufwendungen. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Lieferung
Die Lieferungsfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber. Wird uns die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung etc. unmöglich, so sind wir von der Lieferfrist befreit. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Lieferungen erfolgen ausschließlich verpackt. Bei eigenen Verpackungsrichtlinien des Auftraggebers halten wir uns das Recht eines Verpackungszuschlages vor.
Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unserer Firma, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber.Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist abrufen. Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet. Transportschäden sind nicht versichert. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gehen zu dessen Lasten. Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine zusätzliche Verpackung nach der Oberflächenbehandlung verlangt, so wird diese gesondert berechnet.
Gewährleistung
Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt auf Kundenwunsch. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr und beginnt mit Warenversand bzw. Mitteilung der Fertigstellung des Auftrages an den Auftraggeber. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen.
Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gelten die Waren von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung.
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen und Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen werden nicht anerkannt.
Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.
Voraussetzung für Gewährleistungen ist, dass der Auftraggeber das zu bearbeitende Material frei von Verunreinigungen, Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. anliefert und der Auftraggeber sicherstellt, dass das zu bearbeitende Material die metallurgischen bzw. chemischen Eigenschaften für die jeweilige Beschichtung aufweist. Eine Prüfung auf Eignung einer Oberflächenbeschichtung obliegt nur dem Auftraggeber. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion. Im Übrigen wird für Haftfestigkeitkeine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzen die Bearbeitung verlangt hat. Gleiches gilt für mechanische, thermische, chemische und spanabhebende Weiterbehandlungen durch den Auftraggeber. Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einemzu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraus sickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Sicherungsrecht
An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Das vertragliche Pfandrechtgilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen.
Unsere sämtlichen Forderungen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferungnach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit gesetzlich zulässig, beim Auftragnehmer.
Schlussbestimmungen
Für mit unseren Kunden geschlossene Verträge und deren Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Der Kunde erhält das Recht, den geänderten AGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform zu widersprechen. Auf dieses Recht wird der Kunde im Rahmen der Bekanntgabe der Änderungen ausdrücklich hingewiesen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die geänderten AGB als anerkannt.
Stand: 01.06.2018